Gewerbliches Mietrecht: Kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bei schwerer Krebserkrankung
Mittwoch, den 1. Oktober 2008Ein interessantes und auf den ersten Blick ungerechtes Urteil für den Mieter einer Gewerbeimmobilie. Selbst bei Tod kann der Mietvertrag nicht fristlos gekündigt werden. Der Vertrag geht auf den Erben über, das Oberlandesgericht Düsseldorf empfiehlt, sich in diesem Falle einen Untermieter zu suchen. Nun aber zum Sachverhalt und dem anschließenden Urteil des OL.
Ein Mieter, der Gewerberäume angemietet hat, kann nicht fristlos wegen einer
schweren Krebserkrankung kündigen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Der Kläger hatte in Mühlheim/Ruhr Gewerberäume angemietet und dort ein kleines Einzelhandelsgeschäft (Geschenkartikel) betrieben. Er wollte das bis Ende Februar 2009 laufende Mietverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grund fristlos zum 29. September 2007 kündigen: Er leide an einer schweren Krebserkrankung und könne deshalb sein Geschäft nicht mehr betreiben.
Der 24. Zivilsenat hat festgestellt, dass dem Kläger kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zusteht. Der Mieter trage das persönliche Verwendungsrisiko für die Mieträume und zwar auch dann, wenn er langfristig angemietete Gewerberäume aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen könne (vgl. § 537 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). So ende auch mit dem Tod eines Mieters nicht das Mietverhältnis, sondern gehe auf den Erben über. Selbst im Wohnungsmietrecht, das - anders als das hier anwendbare gewerbliche Mietrecht - besondere Schutzbestimmungen zugunsten eines Wohnungsmieters vorsehe, stehe einem Mieter kein Recht zur fristlosen Kündigung zu (vgl. § 564 Bürgerliches Gesetzbuch: Kündigungsfrist 1 Monat).
Nach Überzeugung des Senats sei es auch nicht treuwidrig, wenn der Vermieter an dem Vertrag festhalte. Im Übrigen könne der Mieter sein Risiko dadurch begrenzen, dass er die Räume untervermiete. Einer Untervermietung dürfe ein Vermieter nur aus wichtigem Grund widersprechen.
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf Aktenzeichen I-24 W 53/08

