Kurzinfo: Keine Mieterhöhung für Schönheitsreparaturen möglich
Auf dem neuen Nachrichtenportal von Immobilien Scout24 tickert gerade eine sehr interessante Nachricht rein. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BHG) hat eine gewonnene Klage eines Vermieters am Landgericht Düsseldorf für ungültig entschieden.
Kurz und knapp: Nachdem die in vielen Mietverträgen enthaltenen Schönheitsreparaturen für unzulässig erklärt wurden, wollte ein Vermieter die Miete um bis zu 70 Cent pro Quadratmeter erhöhen. Damit wollte er die ausgefallenen Schönheitsreparaturen gegenfinanzieren. Der BGH sagt: Nix da, die Miete darf deswegen nicht erhöht werden.
Ausführlicher könnt ihr weiterlesen auf dem NewsPortal von Immobilien Scout24.

Am 15. Juli 2008 um 14:45 Uhr
Das finde ich absolut richtig. Schließlich hat der Mieter den Vertrag vor der Veränderung unterschrieben, und ist in das Haus eingezogen, wie es früher aussah. Wenn dann der Vermieter etwas daran ändert, ohne dass dies der Mieter gefordert hat, warum solle dieser dann dafür zahlen?!
Jens