Stärkere Rechte für gewerbliche Mieter
Freitag, den 10. Oktober 2008BGH in Karlsruhe - Unternehmer müssen ihre angemieteten Gewerberäume nicht nach einem starren Fristenplan renovieren.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Entsprechende Klauseln für Schönheitsreparaturen in den Mietverträgen seien unwirksam, hieß es. Die Unternehmer würden durch die unflexiblen Zeitvorgaben unangemessen benachteiligt. Die Karlsruher Richter gaben damit dem Betreiber einer Düsseldorfer Änderungsschneiderei recht. (Az.: XII ZR 84/06)
Damit gilt die seit 2004 geltende Rechtssprechung des BGH für private Mietverträge auch für Gewerberäume. Danach sind starre Fristen für Schönheitsreparaturen deshalb unwirksam, weil sie den Mieter unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Räume zur Renovierung in bestimmten Zeitabständen verpflichten.
Der Mietvertrag der Schneiderei bestimmte nun, dass die Küche sowie die Sanitäranlagen alle drei Jahre und alle übrigen Räume alle fünf Jahre renoviert werden mussten. Als der Mieter sich weigerte und der Vermieter ihn per Gericht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen zwingen wollte, scheiterte er beim Landgericht sowie beim Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Vermieter ging daraufhin in Revision und verlor abermals.

