Der Zweck muss hierbei nicht zwingend gewerblich sein. Dabei ist zu beachten, dass die GbR kein Unternehmen führt, da dies Kaufleuten vorbehalten ist. Die GbR kommt durch einen formlosen Gesellschaftsvertrag zustande, den mindestens zwei Gesellschafter miteinander abschließen müssen. Grundsätzlich wird die GbR gemeinsam von allen Gesellschaftern nach außen vertreten. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich.
Als Nachteil der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird die weitgehende Haftung aller Gesellschafter angesehen, die entgegen früheren Zeiten (die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde vom Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt)) nicht mehr durch einen Rechtsformzusatz ausgeschlossen werden kann.