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Gewerbemietvertrag - Der Start in die Selbständigkeit

Ein Gewerbemietvertrag unterscheidet sich in bestimmten Einzelheiten von einem Wohnraummietvertrag.

Gewerbemietverträge sind üblicherweise Zeitmietverträge müssen als solche schriftlich abgeschlossen werden. Auf die Form ist dabei große Sorgfalt zu legen, denn wenn der Vertrag über ein Jahr geschlossen wird und nicht den formalen Anforderungen entspricht, ist er unbestimmt gültig und eine Kündigung erst nach einem Jahr möglich.

Es sollte vertraglich fixiert werden, zu welchem Zweck die Räumlichkeiten vermietet werden. Das ist zum einen wichtig, weil möglicherweise erst geklärt werden muss, ob die geplante Nutzung zulässig ist und nicht bestimmte bauplanungs- bzw. bauordnungs- oder immissionsschutzrechtliche Hindernisse bestehen.

Zum anderen kann so auch im Streitfall die tatsächliche Eignung des Objekts überprüft werden, etwa bei baulichen Mängeln und Nutzungsänderungen. So kann die Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum verboten sein und Bußgelder nach sich ziehen. In der Regel ist ein Genehmigungsbescheid der Baubehörde notwendig.

Gewerbemietvertrag - Das ist zu berücksichtigen

Weil Mieter oft erhebliche Beträge investieren, um die Räumlichkeiten in einen geeigneten Zustand zu bringen, haben sie im Fall eines Verkaufs evtl. Interesse, das Objekt selbst zu erwerben. In dem Gewerbemietvertrag sollte folglich ein Vorkaufrecht formuliert werden. Dabei ist zu beachten, dass sich das Vorkaufsrecht auf den Erwerb eines Grundstückes bezieht und der Vertrag somit einer notariellen Beurkundung bedarf.

Bei der Gewerberaummiete fehlt eine gesetzliche Regelung der Kaution und so gibt es auch keine Beschränkung auf drei Monatsmieten. Eine Höhe von mehr als sechs Monatsmieten ist aber nicht üblich.

Weiterhin sollte der Konkurrenzschutz beachtet werden, besonders weil er nicht gesetzlich geregelt ist und seine Grundsätze aus der Rechtsprechung stammen. Es gibt drei Möglichkeiten: Der Konkurrenzschutz wird ausdrücklich ausgeschlossen, gewährt oder im Vertrag nicht explizit geregelt. In diesem Fall gilt der vertragsimmanente Konkurrenzschutz, d.h. der Mieter kann verlangen, in seiner hauptsächlichen Gewerbetätigkeit geschützt zu werden.

Schließlich ist der Mieter für die behördlichen Genehmigungen seines Gewerbebetriebes selbst verantwortlich, beispielsweise für die Anmeldung nach der Gewerbeordnung, den Eintrag in einer Handwerkskammer oder Genehmigung nach dem Gaststättengesetz.

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