In Deutschland besteht der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Diese gehört zu den ältesten Bürgerrechten im modernen Staatswesen und wird durch das Gewerberecht und die Gewerbeverordnungen geregelt und beschränkt.
Nach den Grundlagen der Gewerbefreiheit ist es jedem Bürger gestattet, sich gewerblich niederzulassen, eine beliebige Anzahl von Arbeitnehmern zu beschäftigen, gleichzeitig mehreren Gewerben nachzugehen und mehrere Niederlassungen zu unterhalten. Einschränkungen und genaue Definitionen dieser Grundlagen finden sich im Gewerberecht.
Das Gewerberecht wird je nach Berufsgruppe in besonderen Verordnungen genauer geregelt; etwa in der Gewerbe- und Handwerksordnung, dem Gaststätten-, Ladenschluss- und Personenbeförderungsgesetz oder dem Arbeitsschutzgesetz. Bei Ausländern, die in Deutschland leben, gibt es bestimmte Sonderregelungen.
Alle Gewerbetreibende sind selbständig, das bedeutet, sie gehen einer weisungsfreien, eigenverantwortlichen Tätigkeit nach und tragen das Risiko von Gewinn und Verlust selbst. Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, sein Gewerbe anzumelden. Dies geschieht über die sogenannte Anzeige der Gewerbeausübung. Ferner muss für einige Berufe eine entsprechende staatliche Erlaubnis für die Ausübung des betreffenden Gewerbes eingeholt werden; dies gilt beispielsweise für Bauherren, Hausverwalter, Immobilienmakler sowie Wohnungs- und Wohnraumvermittler. Weiterhin sind Gewerbetreibende im Regelfall auch als Mitglied in einer besonderen Kammer eingetragen, etwa der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer.
Besondere Berufsgruppen sogenannter „höherer“ Dienste müssen trotz selbständiger Tätigkeit kein Gewerbe anmelden. Dazu gehören: Primärproduzenten aus Land- und Forstwirtschaft, Künstler, Schriftsteller sowie Freiberufler, wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure oder Journalisten. Für diese entfallen die in der Gewerbeordnung geregelten Rechte und Pflichten.